Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der |
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Verfasst vom niederländischen Allgemeinen Verband der Nähmaschinenhändler [Algemene Vereniging van Naaimachinehandelaren] mit Sitz in Leiden, Stationsweg 12-14, und hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Arrondissementgerichts in Den Haag am 29. März 1978 unter der Nr. 44/1978.
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| Artikel 1 Definitionen | ||
| 1 | Unter dem Lieferanten wird in diesen Bedingungen verstanden: J. Bennink Almelo B.V., Doelenstraat 10, 7607 AJ Almelo, Niederlande | |
| a | Der Einzelhändler in Nähmaschinen, Overlockmaschinen, Stickmaschinen, Bügelmaschinen. | |
| b | Der Einzelhändler für Waren, die üblicherweise neben den unter a. genannten Artikelgruppen im Nähmaschinenhandel verkauft werden. | |
| c | Der Reparaturfachmann für Nähmaschinen, Overlockmaschinen, Stickmaschinen, Bügelmaschinen. | |
| 2 | Unter dem Abnehmer wird in diesen Bedingungen verstanden der Auftraggeber, Käufer und ein jeder, der mit dem Lieferanten einen Vertrag in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verrichtungen abschließt oder abschließen will oder für den der Lieferant ein Angebot erstellt oder eine Lieferung oder Dienstleistung durchführt. | |
| 3 | Unter Geräten wird verstanden: Hobbyquiltmaschinen, Hobbyoverlockmaschinen, Hobbystickmaschinen, Hobbybügelmaschinen. | |
| Artikel 2 Gültigkeit und Bekanntgabe | ||
| 1 | Diese Bedingungen finden auf alle Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen Anwendung, sowohl in Bezug auf das Gewerbe als auch auf den Einzelhandel, die von der J. Bennink Almelo B.V. erstellt bzw. ausgeführt werden. Eine Bekanntgabe kann unter anderem durch Angabe auf Firmenbriefpapier, Angeboten, Preislisten oder Auftragsbestätigungen erfolgen. Es ist anderen nicht gestattet, diese Bedingungen zu verwenden. | |
| 2 | Anderslautende schriftliche Vereinbarungen ausgenommen, gelten die in Folge dieses Artikels unter 1 veröffentlichten Bedingungen als vom Abnehmer und Lieferanten akzeptiert. | |
| Artikel 3 Offerten | ||
| 1 | Alle Offerten oder Angebote, die sowohl separat als auch in Form von Preislisten erfolgen, sind unverbindlich und erst dann bindend, nachdem der Lieferant eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt hat. | |
| 2 | Alle Offerten basieren, anderslautende schriftliche Bestimmungen ausgenommen, auf den Materialpreisen, Löhnen, Sozial- und Steuerabgaben, Einfuhrrechten und Frachtkosten, geltend am Tag der Abgabe. | |
| Artikel 4 Preise | ||
| Die vereinbarten Preise sind bindend. Sollten nach Abschluss des Vertrags, jedoch vor dessen Ausführung, preiserhöhende Umstände eintreten, auf die Lieferanten billigerweise keinen Einfluss ausüben können, wie Lohnsteigerungen, Preiserhöhungen von Materialien oder staatliche Maßnahmen, ist der Lieferant dazu berechtigt, die vereinbarten Preise dementsprechend zu erhöhen. | ||
| Artikel 5 Anzahlung | ||
| Der Lieferant ist bei Abschluss des Vertrags berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 25% zu fordern. Wird der Vertrag auf Grund von Nichterfüllung vonseiten des Lieferanten aufgelöst, hat der Abnehmer Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. | ||
| Artikel 6 Bezahlung | ||
| 1 | Jeder Vertrag wird unter der allgemeinen Bedingung der Netto-Barzahlung abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Rechnung zugestellt wird, beträgt die Zahlungsfrist höchstens 14 Tage nach Rechnungsdatum. Abweichende Zahlungsvereinbarungen geltend ausschließlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. | |
| 2 | Eine Verrechnung ist nicht gestattet. | |
| 3 | Der Abnehmer ist automatisch bei Ablauf der Zahlungsfrist im Verzug. Ist die Rechnung 14 Tage nach Rechnungsdatum ganz oder teilweise unbezahlt, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten ab diesem Zeitpunkt bis zur vollständigen Begleichung eine Erstattung des Zinsverlustes zu zahlen, und zwar in Höhe der gesetzlichen Zinsen für den noch ausstehenden Rechnungsbetrag. | |
| 4 | Bei einer außergerichtlichen Einziehung hat der Abnehmer neben der Kaufsumme und den Zinsen auch Inkassokosten zu zahlen. Die Verpflichtung dazu resultiert aus der alleinigen Tatsache des Anschreibens des dritten Einziehers, jedoch nur wenn der Abnehmer diesbezüglich bereits vom Lieferanten zur Zahlung gemahnt wurde. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 10% der ausstehenden Hauptsumme. | |
| Artikel 7 Sicherheitsleistung | ||
| Der Lieferant ist jederzeit dazu berechtigt, vom Abnehmer vor Beginn bzw. vor der Fortsetzung der Lieferung oder Erfüllung des Vertrags eine nach seinem Urteil ausreichende Sicherheit für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen zu fordern. | ||
| Artikel 8 Eigentumsvorbehalt | ||
| Solange der Abnehmer dem Lieferanten nicht sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat, bleiben die Waren Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung dazu berechtigt, die Waren ohne gerichtliche Intervention zurückzunehmen. | ||
| Artikel 9 Garantie und Reparatur | ||
| 1 | Für an Bennink erteilte Reparaturaufträge gelten neben den Allgemeinen Verkaufsbedingungen die nachstehenden besonderen Bedingungen. Sofern erforderlich, kann sich der Verbraucher im Fall einer Reparatur an einem Gerät gleichzeitig auf die Reparaturbedingungen berufen. | |
| 2 | Für die vom Lieferanten gelieferte neue Maschine wird dem Abnehmer für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung die volle Funktionstüchtigkeit der Maschine garantiert. | |
| 3 | Sollten an der/den gelieferten Maschine(n) innerhalb der Garantiezeit derartige Mängel auftreten, dass die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird, ist der Lieferant dazu verpflichtet, diese Mängel zu beheben bzw. beheben zu lassen. Während der Garantiezeit gehen alle Kosten für Reparatur und/oder Austausch von Maschinenteilen zu Lasten des Lieferanten. Ausgeschlossen davon sind Reparaturen an Maschinenteilen aus Gummi, Kunststoff und Glas, die infolge von Verschleiß defekt sind. | |
| 4 | Die Garantie verfällt: | |
| a | wenn der Mangel zurückzuführen ist auf eine Verwendung entgegen den Anweisungen in der Bedienungsanleitung | |
| b | wenn der Mangel zurückzuführen ist auf unsachgemäße Reparaturen und/oder Änderungen an der/den Maschine(n) durch andere als vom Importeur autorisierte Personen. | |
| c | wenn der Mangel zurückzuführen ist auf Schäden durch äußere Ursachen. | |
| d | wenn zum Garantieschein keine Kaufquittung/-rechnung vorgelegt werden kann, aus der das Kaufdatum hervorgeht. | |
| e | wenn durch den Abnehmer verursachte Schäden bzw. Fehlfunktionen vorliegen, wie beispielsweise Schäden an oder in der Maschine und die Verwendung von Flüssigkeiten. | |
| f | wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit aufseiten des Abnehmers vorliegt. | |
| g | bei nicht technischen Fehlfunktionen, wie beispielsweise die Entfernung so genannter Fremdbauteile. | |
| h | bei Fehlfunktionen in Folge von Installationsfehlern. | |
| i | bei unsachgemäßer oder professioneller Verwendung der Hobbynäh-, -overlock-, -stick- und –bügelmaschinen. | |
| 5 | Bei einem Umzug des Abnehmers erteilt der Importeur auf Wunsch die Adresse einer Firma, die in oder in der unmittelbaren Umgebung des neuen Wohnorts niedergelassen ist und die den Service der Maschine(n) übernehmen kann. | |
| 6 | Der Lieferant haftet für alle von ihm behobenen Mängel, nicht jedoch für Mängel im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels, während eines Zeitraums von 4 Wochen nach dem Reparaturdatum. Die Reparaturrechnung gilt als Garantieschein. Normaler Verschleiß und Verschleiß an Maschinenteilen aus Gummi, Kunststoff und Glas sind von dieser Garantie ausgeschlossen. | |
| 7 | Für den Fall, dass innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums derselbe Mangel auftritt, wird dieser vom Lieferanten auf dessen Kosten behoben. | |
| 8 | Die in Absatz 7 genannte Garantie verfällt, wenn ein wiederholtes Auftreten des Mangels kurzfristig vorherzusehen ist oder war. | |
| 9 | Der Abnehmer hat in allen Fällen von Fehlfunktionen und/oder Reparaturen grundsätzlich selber für den Transport von und zum Betrieb des Lieferanten zu sorgen. Die Kosten und Gefahr des Transports der Maschine(n) von und zum Betrieb des Lieferanten gehen zu Lasten des Abnehmers. | |
| 10 | Reparaturen werden gemäß Auftrag ausgeführt. Der Transport zu Bennink und die Rücksendung erfolgen, wenn nicht selber gebracht oder abgeholt wird, außerhalb der Garantie auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. | |
| 11 | Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, die reparierte Maschine spätestens drei Monate nach der Reparatur abzuholen oder abholen zu lassen. | |
| 12 | Vor Durchführung einer Reparatur wird zunächst ein genauer Kostenvoranschlag erstellt. Auf Wunsch kann dieser Kostenvoranschlag dem Kunden schriftlich vorgelegt werden. Beschließt der Kunde auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlags, die Reparatur nicht ausführen zu lassen, werden lediglich die Kosten für die Diagnose (Anfahrt und Arbeitslohn) in Rechnung gestellt. | |
| 13 | Sollte sich während der Ausführung der Reparatur herausstellen, dass der Kostenvoranschlag überschritten werden wird, wird Rücksprache mit dem Kunden gehalten. | |
| 14 | Bei Überschreitung der in Absatz 11 genannten Frist ist der Lieferant nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Abnehmer berechtigt, dem Abnehmer eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von € 1,- pro Tag in Rechnung zu stellen, und zwar ab dem Tag der Überschreitung der in Absatz 11 genannten Frist bis einschließlich zum Tag, an dem der Abnehmer die reparierte Maschine abholt bzw. abholen lässt. Eine eventuelle Aufbewahrungsgebühr ist als Vorauszahlung zu leisten. Der Lieferant ist dazu berechtigt, die reparierte Maschine erst dann herauszugeben, wenn die zu zahlende Aufbewahrungsgebühr beglichen wurd. |

